Grundlagen zum geltenden Familienbonus Plus
Als Steuerabsetzbetrag reduziert der Familienbonus Plus die Steuerschuld: Das sind bis zu 2000 Euro pro Kind jährlich; ist das Kind zwischen 18 und 27 Jahren, so können nur mehr 700 Euro maximal von der Steuer abgezogen werden. Der Bonus kann direkt beim Arbeitgeber monatlich bezogen werden, die Gutschrift von maximal 166,68 Euro ist am Lohnzettel ersichtlich. Als zweite Variante kann er im Nachhinein über die Arbeitnehmerveranlagung in der Höhe von bis zu 2000 Euro beantragt werden.
Was sich ändert
Mit dem Doppelbudget der Bundesregierung für 2027 und 2028 und dem dazu verabschiedeten Budgetbegleitgesetz ändert sich ab dem kommenden Jahr einiges, auch beim Familienbonus Plus. Dieser konnte bisher von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden. Das ist mit 1.1.2027 generell nicht mehr möglich und ändert sich in folgender Weise:
- Bis zum 4. Geburtstag des Kindes oder wenn dieses eine erhöhte Familienbeihilfe bezieht, kann weiterhin ein Elternteil den gesamten Bonus geltend machen.
- Diese steuerliche Zuordnung zu 100 Prozent gilt auch für Familien mit mehreren Kindern die schon älter sind, aber wo ein Kind noch nicht 4 Jahre ist oder erhöhte Familienbeihilfe bezieht.
- Sind oben genannte Voraussetzungen nicht erfüllt, so kommt es zu einem Splitting zwischen beiden Elternteilen, und zwar im Ausmaß von 75:25, 50:50 oder 25:75. Das heißt, mindestens ein Viertel des Familienbonus Plus (das sind 500 Euro) muss vom anderen Elternteil steuerlich geltend gemacht werden.
- Ausgenommen von der neuen Regelung sind Alleinerziehende.
Warum die Änderung beschlossen wurde
Die Bundesregierung hat die Änderung mit zwei Zielen begründet: Zum einen soll ein Anreiz geschaffen werden, dass der zweite Elternteil – und das sind in der Regel hierzulande die Mütter – ebenfalls erwerbstätig ist. Frauen haben damit ein eigenes Einkommen und können sich auch eine bessere Pension aufbauen. Zum anderen muss das Budget konsolidiert werden, wenngleich kritisiert wurde, ob das Familien treffen soll. Ist im Haushalt nur ein Elternteil berufstätig, fallen ab dem 4. Geburtstag des Kindes 25% an Steuererleichterungen weg. Weitere Einsparungen entstehen, wenn der zweite Elternteil aufgrund eines niedrigeren Einkommens nicht den vollen Betrag absetzen kann.
Das ist wichtig: Neuer Antrag bis Jahresende und ein Formular pro Kind
Alle Beschäftigten, die 2027 weiter die Steuergutschrift erhalten wollen
- und derzeit zu 100% den Familienbonus Plus beziehen
- und deren Kind oder Kinder älter als 4 Jahre sind (und keines erhöhte Familienbeihilfe bezieht)
müssen bei ihrem Dienstgeber einen neuen Antrag stellen. Für den Antrag gibt es ein neues Formular E 33.
Beachten Sie: Für jedes Kind muss künftig ein eigenes Formular E 33 ausgefüllt werden.
Das ist ein Unterschied zur bisherigen Regelung, denn da konnten alle Kinder am bisherigen Formular E30 angeführt werden.
Praxis-Tipp: FAQ des Bundesministeriums für Finanzen zum Familienbonus Plus ab 2027 finden Sie hier.
Was Familien prüfen sollten
- Müssen wir dem/den Arbeitgeber(n) eine neue E 33-Erklärung vorlegen, inklusive der entsprechenden Unterlagen?
- Wie haben wir den Familienbonus Plus aufgeteilt und entspricht dies auch ab 1.1.2027 den gesetzlichen Regelungen? Welche Aufteilung bringt uns mit der neuen Regelung den größten Steuervorteil?
- Wann ergeben sich Änderungen, die wir melden müssen? Etwa wenn unser Kind 4 Jahre alt wird oder ein nächstes Kind zur Welt kommt.
Was für die Lohnverrechnung zu tun ist
Mit folgenden 3 Schritten sind Sie für die Änderungen gerüstet. Unternehmen, welche die Sage DPW Lohnverrechnung nutzen, stehen die hier softwareseitig genannten Möglichkeiten zur Verfügung. Andernfalls fragen Sie Ihren Lösungsanbieter danach.
1 – Informieren: Über die neue Regelung sollten Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeitnah informieren. Die Anträge können ab sofort gestellt werden.
- Praxis-Tipp: Der Familienbonus Plus ist am Nettozettel ersichtlich. Nützen Sie dieses Medium und erinnern Sie mit einer direkt auf dem Nettozettel gedruckten Info an die Änderungen.
2 – Änderungen übernehmen und archivieren: Die Angaben aus den übermittelten E33 Formularen müssen in die Lohnverrechnung übertragen werden.
- Praxis-Tipp: Bei allfälligen Prüfungen müssen die Formulare zur Verfügung gestellt werden können. Speichern Sie diese am besten digital dazu ab.
3 – Für künftige Änderungen im laufenden Betrieb vorsorgen: Bis jetzt war der 18. Geburtstag eines Kindes ein wichtiger Stichtag. Mit dem Nachweis der fortgesetzten Familienbeihilfe konnte auch der (dann reduzierte) Familienbonus Plus weiterhin geltend gemacht werden. Nun gibt es einen weiteren Stichtag, nämlich den 4. Geburtstag des Kindes.
- Praxis-Tipp: Die Lohnverrechnungs-Software sollte nun vor Erreichen beider Stichtage den entsprechenden Hinweis automatisch liefern.