Wie im Webinar vom 16. Februar 2021 angekündigt, erhalten Sie hier ein Update „Homeoffice-Gesetz“:

Am 24.02.2021 wurde das Homeoffice-Maßnahmenpaket als selbständiger Antrag im Parlament eingebracht.

Davon wurde der steuerrechtliche Teil des Homeoffice-Pakets bereits vom Nationalrat beschlossen. Laut Parlamentskorrespondenz besteht das (steuerliche) Homeoffice-Paket aus einem Anrechnungsbetrag von bis zu 300 € jährlich für die Anschaffung ergonomischer Einrichtung sowie einer Homeoffice-Pauschale, die vom Arbeitgeber für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr und bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag nicht steuerbar ausbezahlt werden kann. Die Regelungen gelten vorerst bis zum Jahr 2023. Der Text sollte demnächst auf www.parlament.gv.at einsehbar sein.

In Bezug auf den arbeitsrechtlichen Teil weicht der Antrag kaum vom Bericht des Arbeitsministers ab:

• Homeoffice wird tatsächlich nur dann vorliegen, wenn die Arbeitsleistungen „in der Wohnung“ erbracht werden.
• Die Schriftform der notwendigen Vereinbarung ist nur „für Beweiszwecke“ notwendig, sodass der Vertrag wohl auch in anderer Form wirksam geschlossen werden kann.
• Der Arbeitgeber hat die digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, wenn das Arbeiten im Homeoffice „regelmäßig“ erfolgt.
• Vom Arbeitgeber zu ersetzen sind die angemessenen und „erforderlichen“ Kosten, wenn er die digitalen Arbeitsmittel nicht ohnehin selbst beistellt.
• Das beidseitige Widerrufsrecht aus wichtigem Grund mit einmonatiger Frist kommt wie geplant. Konkretisiert wird aber, dass der Widerruf nur mit Wirksamkeit zum Kalendermonatsletzten erklärt werden kann.
• Der neue Betriebsvereinbarungstatbestand heißt „Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice“. Die Betriebsvereinbarung wird fakultativ (freiwillig) und vor der Schlichtungsstelle nicht erzwingbar sein.
• Im DHG wird es für Haustiere keine Haftungserleichterungen geben. Ob der Dienstnehmer für ihr Verhalten haftet, wird damit nach den allgemeinen Halterpflichten zu beurteilen sein.
• Inkrafttreten: 01.04.2021.

Es folgt ein weiterer Bericht, wenn das Gesetz beschlossen ist.

RA Mag. Kristina Silberbauer