Viele große und kleine Änderungen

Der Gesetzgeber hat auch für 2023 zahlreiche Maßnahmen bzw. Änderungen beschlossen. Wir haben für Sie die großen und kleine Neuerungen zusammengefasst. Zusätzlich bringen wir Antworten zum Thema „Senkung DB-Beitrag“, wo es viele Fragen aufgrund von Unklarheiten gab.

Highlight #1: Abschaffung kalte Progression

Die größte Änderung im Bereich der Lohnsteuer ist zweifellos die Abschaffung der kalten Progression mit 1.1.2023, die bereits viele Jahre gefordert worden war. Denn Gehaltserhöhungen führten oft zum Vorrücken in eine höhere steuerliche Tarifstufe und mit dieser schleichenden Steuererhöhung hatten die Beschäftigten damit erst wieder weniger Geld zur Verfügung. Jetzt werden Tarifstufen und Steuerabsetzbeträge jährlich an die Inflation angepasst, konkret sind das:

  • Grenzbeträge für Tarifstufen
  • Verkehrsabsetzbeträge
  • Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag
  • Unterhaltsabsetzbetrag
  • Pensionistenabsetzbeträge
  • SV-Rückerstattung.

Was Sie dazu konkret beachten müssen, haben wir im separaten Blog über die Abschaffung der kalten Progression erklärt.

 

Highlight #2: Senkung DB-Beitrag führte zu vielen Fragen …

Im Oktober 2022 wurde die Senkung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds von 3,9% auf 3,7% beschlossen, mit Gültigkeit ab 1.1.2025. Als „Zuckerl“ für die KV-Verhandlungen mit den Sozialpartnern wurde ergänzend festgelegt, dass die Senkung bereits ab 1.1.2023 erfolgen kann, wenn dies in einer lohngestaltenden Vorschrift festgelegt ist, das wäre eben der Kollektivvertrag. Das Problem dabei: Es gibt keinen einzigen Kollektivvertrag, wo dies vorgemerkt ist. Außerdem gilt prinzipiell, dass der Kollektivvertrag nicht für einen DB-Beitrag maßgebend sein kann. Diese politische Entscheidung führte daher verständlicherweise zu Diskussionen und vielen Fragen – das erlebten auch wir in den Sage DPW Seminaren bzw. bei zahlreichen Anrufen in der Hotline: Viele Unternehmen waren verunsichert und fragten sich, ob sie den Beitrag früher reduzieren können oder ob das im KV stehen muss.

… und hier sind die Antworten

Mittlerweile wurde seitens des BM für Arbeit und Wirtschaft reagiert und FAQs zur Senkung der Lohnnebenkosten veröffentlicht. Die wesentliche Aussage dazu lautet: „Wenn die Senkung nicht ausdrücklich überbetrieblich (z.B. im Kollektivvertrag) verankert ist, so kann die Senkung innerbetrieblich vorgenommen werden.“ Das bedeutet, dass Unternehmen ab 1.1.2023 nur 3,7% DB-Beitrag bezahlen können, wenn sie das intern formlos vermerken.

Diese nun veröffentlichte Lösung ist unabhängig vom KV und das ist insofern wichtig, als der Kollektivvertrag zwar Punkte für Angestellte regeln kann, aber nicht für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die ja einem Werkvertrag unterliegen. Ebenso unterliegen auch Geschäftsführende nicht dem Kollektivvertrag. Als Konsequenz hätten in der Lohnverrechnung unterschiedliche Prozentsätze angewendet werden müssen: Das wäre nicht nur kompliziert gewesen, sondern es stellt sich auch die Frage, ob so eine Regelung verfassungskonform gewesen wäre und vor dem Verwaltungsgerichtshof bestanden hätte. In Anbetracht der großen erzeugten Verunsicherung ist es wichtig, dass nun eine klare Lösung veröffentlicht wurde. Wenngleich man sich schon die Frage stellen kann, warum die Senkung nicht gleich allgemein beschlossen wurde, da sie jetzt zwar formlos möglich ist, aber dennoch einen kleinen bürokratischen Aufwand verursacht.


Weitere kleine Änderungen zur Entlastung der Dienstgeber

UV-Beiträge gesenkt – gilt in ganz Österreich: Mit 1.1.2023 wurden die Unfallversicherungsbeiträge um 0,1% gesenkt. Sie betragen nun 1,10%.

DZ gesenkt – gilt nur in der Steiermark: Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wurde mit 1.1.2023 um 0,1% gesenkt.

Senkung der dritten Tarifstufe

Bereits Anfang 2022 wurde im Rahmen der ökosozialen Steuerreform beschlossen, den Steuersatz der zweiten und dritten Tarifstufe zu senken. Während die zweite Tarifstufe im Jahr 2022 bereits auf 32,5% gesenkt wurde, wird diese ab 1. Jänner 2023 auf 30% gesenkt. Die Senkung der dritten Tarifstufe kommt erst heuer zur Anwendung – daher möchten wir darauf nochmals hinweisen, damit dies nicht übersehen wird. Dabei handelt es sich wiederum um eine unterjährige Maßnahme, d.h. sie gilt ab 1.7.2023 und wird zu diesem Zeitpunkt von 42% auf 40% reduziert. Da der Einkommenssteuertarif sich auf das Kalenderjahr bezieht, kommt in der Lohnverrechnung im Jahr 2023 der Mischsteuersatz von 41% zur Anwendung. Ab dem Jahr 2024 ist dann diese Tarifreform vollständig umgesetzt.

 

Mit Sage DPW stets am aktuellen Stand

Bedingt durch zahlreiche Entlastungspakete gibt es auch heuer wieder mehr Änderungen, als noch vor einigen Jahren. Zum Teil sind es unterjährig beginnende Maßnahmen, die alle vom Team der Personalverrechnung berücksichtigt werden müssen. All diese Änderungen bzw. Neuerungen sind in der Sage DPW Personalverrechnung bereits umgesetzt. Als Kunde haben Sie bereits die aktuell gültige Version zur Verfügung, sodass die Lohnabrechnung ab 1.1.2023 korrekt erfolgen kann.

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