Ist Ihre Lohnverrechnung bereit?

Das neue Teuerungs-Entlastungspaket bringt grundlegende Änderungen. Wir erklären, welche Maßnahmen gegen die schleichende Steuererhöhung beschlossen wurden, welche Werte für 2023 gelten und wie Sie die Lohnverrechnung gesetzeskonform für Ihre Beschäftigten umsetzen.

Schleichende Steuererhöhung ist Vergangenheit

„Was über Jahrzehnte hinweg diskutiert wurde, wird nun umgesetzt: Die schleichende Steuererhöhung wird mit 1. Jänner 2023 abgeschafft“, schreibt das Finanzministerium in seiner Pressemitteilung vom 14.9.2022. Laut Berechnungen soll sich die Bevölkerung damit bis 2026 rund 20 Mrd. Euro ersparen, weil erstmals der Verlust durch Inflation ausgeglichen wird. Bis jetzt war das anders, denn trotz Lohn- oder Gehaltserhöhungen gerieten viele Beschäftigte in die Situation, dass sie weniger Geld zur Verfügung hatten. Die Ursache dafür rekapitulieren wir kurz im folgenden Abschnitt.

Exkurs: Kalte Progression

Der Lohn-, bzw. Einkommenssteuertarif ist in Österreich progressiv gestaltet; das Einkommen wird demnach mit unterschiedlichen Sätzen besteuert und regelmäßige Gehaltserhöhungen führen somit zum Vorrücken in eine höhere Tarifstufe. Wird nun das Gehalt jährlich aufgrund von Kollektivvertragserhöhungen angepasst, ohne dass der Steuertarif ebenso angepasst wird, erhöht sich die Steuerlast überproportional, obwohl die Menschen real nicht mehr verdienen. Dieser Effekt einer sogenannten heimlichen Steuererhöhung wird als kalte Progression bezeichnet. Kritische Stimmen bemängelten jahrelang, dass sich Regierungen mit der kalten Progression budgetäre Spielräume schafften, um später mit einer Steuersenkung bei den Wählerinnen und Wählern punkten zu können. Um die kalte Progression künftig zu vermeiden, müssen daher sowohl die Tarifstufen, als auch die Steuerabsetzbeträge jährlich an die Inflation angepasst werden.

Die Maßnahmen im allgemeinen Überblick

Das „Teuerungs-Entlastungspaket Teil II“ , das im Ministerrat zur Abschaffung der kalten Progression beschlossen wurde, nennt folgende Positionen, die ab kommendem Jahr jährlich angepasst werden:

  • Grenzbeträge für Tarifstufen
  • Verkehrsabsetzbeträge
  • Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag
  • Unterhaltsabsetzbetrag
  • Pensionistenabsetzbeträge
  • SV-Rückerstattung

Beschlossen wurde ebenso, wie die Einnahmen durch die Kalte Progression zurückgegeben, bzw. eingesetzt werden: Zwei Drittel der Einnahmen fließen durch automatische Anpassung via Einkommenssteuer und Absetzbeträge an die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zurück. Das verbleibende Drittel der Einnahmen soll kleineren und mittleren Einkommen zugutekommen, die konkrete Verwendung soll durch einen jährlichen Beschluss entschieden werden.

Was gilt konkret für 2023

Die auszugleichende Inflation beträgt aktuell 5,2%, daraus ergibt sich eine Inflationsanpassung von 3,46% (= 2/3 von 5,2%) für alle Tarifstufen.

  • Die aktuelle Regierungsvorlage enthält bereits den Beschluss über die Verwendung der Einnahmen aus dem verbleibenden Drittel: Dieses beträgt für das kommende Jahr ca. 600Mio. Euro. Niedrigere Einkommen werden profitieren, indem die Grenzbeträge der untersten beiden Tarifstufen über die Höhe der Inflationsrate hinaus angehoben werden, nämlich um 6,3%. Die steuerpflichtige Einkommensgrenze wurde (von bis jetzt 11.000 Euro) auf 11.693 Euro im nächsten Jahr erhöht.
  • Die Grenzbeträge ab der dritten Tarifstufe werden um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht (Anpassung um 3,47 ̇%), das entlastet mittlere und höhere Einkommen.
  • Die Absetzbeträge samt zugehöriger Einschleifgrenzen und der SV-Rückerstattung werden in voller Höhe der Inflationsrate angepasst, das heißt um 5,2%. Dazu zählen Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag; Verkehrsabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag; Pensionistenabsetzbetrag; die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages; SV-Rückerstattung und SV-Bonus.

Ausführungen im Detail finden Sie u.a. auf den Seiten der WKO.

Viel Neues für die Lohnverrechnung

Die neuen Bestimmungen müssen für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2023 angewendet werden. Das bedeutet, die Lohnverrechnung muss die neuen Regelungen korrekt berücksichtigen und das wird sich künftig zu jedem Jahresanfang wiederholen, weil die kalte Progression ja jährlich angepasst wird. Für die korrekte Abrechnung ist daher eine Lohnsoftware wie Sage DPW empfehlenswert, die von Steuerexpertinnen und Steuerexperten betreut wird und wo sichergestellt ist, dass alle Änderungen gesetzlich aktuell im Lohnverrechnungsprogramm abgebildet sind. Denn die korrekte und pünktliche Auszahlung von Löhnen und Gehältern ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, sie zeichnet immer schon gute Arbeitgeber aus und sie bekommt in Zeiten von inflationsbedingter starker Teuerung für die Beschäftigten einen noch höheren Stellenwert.

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