Das müssen Sie beachten

Wir geben Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Neuerungen, die mit 01.11.2023 in Kraft getreten sind.

#1 Elternkarenz

Der Anspruch auf die volle Karenzdauer bis zum 2. Geburtstag des Kindes besteht nur dann, wenn jeder Elternteil mindestens 2 Monate in Karenz geht. Nimmt nur einer der beiden Elternteile die Karenz in Anspruch, soll die Karenz bereits mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes und somit 2 Monate früher als nach der bisherigen Rechtslage enden. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen für Alleinerziehende und Eltern, bei denen ein Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat (z.B. Selbständige).

Im Rahmen der aufgeschobenen Karenz konnten Elternteile schon bisher die Karenz 3 Monate aufschieben und zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 7. Geburtstag des Kindes verbrauchen. Nunmehr wurde eine Begründungspflicht für Arbeitgeber:innen normiert, wenn diese den Karenzaufschiebungswunsch bzw gewünschten Antrittszeitpunkt der Arbeitnehmer:innen ablehnen. Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich geltend gemachten aufgeschobenen Karenz ausgesprochen wurde, kann als motivwidrig beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.

#2 Elternteilzeit

Bei der Elternteilzeit wird der Zeitrahmen vom 7. auf den 8. Geburtstag des Kindes ausgedehnt. Innerhalb dieses Zeitraumes beträgt die Maximaldauer der Elternteilzeit, wenn ein Rechtsanspruch besteht, 7 Jahre, wovon die Zeiten des Beschäftigungsverbotes sowie der Karenz abzuziehen sind.

Besteht kein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit, ist kein Höchstausmaß vorgesehen. Arbeitnehmer:innen, die ihren Anspruch auf Elternteilzeit bis zum Ausmaß von 7 Jahren bereits ausgeschöpft haben, können für das 8. Lebensjahr Elternteilzeit vereinbaren.

Es besteht ein Begründungspflicht der Arbeitgeber:innen, sofern diese den Wunsch von Arbeitnehmer:innen, die keinen gesetzlichen Anspruch auf Elternteilzeit haben, ablehnen.

Der vorhandene Motivkündigungsschutz bei Elternteilzeit nach dem 4. Lebensjahr des Kindes wurde verschärft. Nunmehr haben Arbeitgeber:innen die Kündigung auf Verlangen der betroffenen Arbeitnehmer:innen binnen 5 Tagen nach Ausspruch derselben schriftlich zu begründen.

#3 Pflegefreistellung

Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung ist nunmehr auch für nahe Angehörige (Partner, Eltern, Kinder etc.) möglich, mit denen kein gemeinsamer Haushalt besteht. Zudem steht eine Pflegefreistellung zukünftig auch zur Pflege von Personen im gemeinsamen Haushalt zu, die keine Angehörigen sind (beispielsweise Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft).

Auch für eine begehrte oder in Anspruch genommene Pflegefreistellung wurde ein Motivkündigungsschutz bzw. eine Begründungspflicht eingeführt.

Beitrag teilen Facebook Twitter LinkedIn XING

Weitere Artikel

13. Februar 2023 Trend E-Mobilität

Die Neuzulassungen des vergangenen Jahres zeigen, dass Unternehmen auf E-Autos umsteigen. Lesen Sie, wie sich diese Strategie rechnet: von der Bauweise des Elektromotors über Akku-Lebensdauer bis zu den Regelungen 2023 für Förderungen und Steuersparen.

7. Juni 2019 Sicherheit geht vor

Die Digitalisierung verändert nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Wirtschaft. Sie ist zwar eine große Herausforderung für viele Unternehmen, eröffnet aber auch völlig neue Möglichkeiten und Chancen – gerade für kleine und mittelständische Betriebe. Benötigte man hierfür noch vor wenigen Jahren komplexe und umfangreiche IT-Systeme, die sich nur Konzerne leisten konnten, stehen mittlerweile auch kleineren Betrieben leicht implementierbare, intuitiv bedienbare und kostengünstige Lösungen zur Verfügung. Unternehmen können damit ihre Abläufe spürbar effizienter gestalten und ihre Leistungsfähigkeit steigern.

21. April 2023 Zeiterfassung mit App

Flexibel wechseln wir zwischen Büro, Dienstreisen und Home-Office – doch eines ist fix: Die Arbeitszeit muss erfasst werden, das verlangt der Gesetzgeber so. Lesen Sie, wie mobiles Erfassen der Arbeitszeit ganz einfach geht und worauf Sie bei der App-Auswahl achten sollten.