Das müssen Sie beachten

Wir geben Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Neuerungen, die Sie 2023 erwarten.

#1 Schutz für Hinweisgeber:innen

Nach längerer Säumigkeit betreffend die Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie in nationales Recht, wurde im Dezember 2022 ein entsprechender Initiativantrag im Nationalrat eingebracht. Der Entwurf des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG) regelt den Schutz von Personen vor Repressalien, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über mögliche Rechtsverletzungen erlangen und diese weitergeben. Hierzu sind Unternehmen ab 50 Arbeitnehmer:innen verpflichtet, interne Meldekanäle einzurichten. Mit einem Inkrafttreten des HSchG ist in der ersten Jahreshälfte zu rechnen.

#2 Verlängerung der COVID-19-Maßnahmen

Sonderbetreuungszeit (Verlängerung bis 07.07.2023)

Ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht für die notwendige Betreuung von Kindern oder Menschen mit einer Behinderungen, wenn diese aufgrund eines positiven COVID-19 Testergebnisses eine Bildungseinrichtung nicht betreten dürfen oder die Bildungseinrichtung behördlich geschlossen wird. Die Dauer der Sonderbetreuungszeit beläuft sich auf insgesamt drei Wochen.

Freistellung von Risikogruppen (Verlängerung bis 30.06.2023)

Arbeitnehmer:innen, die einer Risikogruppe angehören und für die trotz Impfung kein ausreichender Schutz besteht oder die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, haben einen besonderen Freistellunganspruch. Diese besteht jedoch nur dann, wenn die Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbracht oder eine Ansteckung am Arbeitsplatz mit größtmöglicher Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann.

#3 Kurzarbeit

Die Bestimmungen zur Kurzarbeit für besonders betroffene Betriebe werden mit folgenden Änderungen bis 30.06.2023 verlängert:

  • Die Bestätigungen der „wirtschaftlichen Begründung“ durch einen Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder oder Bilanzbuchhalter ist nicht notwendig.
  • Lehrlinge sind vom Kreis der förderbaren Personen ausgenommen.
  • Der verpflichtende Verbrauch von Urlaub während der Kurzarbeit entfällt.

#4 Altersteilzeit

Die Anhebung des Pensionsantrittsalters führt dazu, dass Frauen, die am 02.12.1965 oder danach geboren sind, frühestens mit 57 Jahren und 6 Monaten (also nicht vor dem 02.06.2023) mit einer Altersteilzeit beginnen können. Frauen, die vorher geboren sind, können derzeit mit 57 Jahren eine Altersteilzeit antreten.

#5 Entlastung für Gesundheitsberufe

Arbeitnehmer:innen, die einen Gesundheitsberuf ausüben, haben unabhängig von der Beschäftigungsdauer ab jenem Kalenderjahr, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, Anspruch auf eine bezahlte Entlastungswoche im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Der Verbrauch ist zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in zu vereinbaren. Eine Ablöse in Geld ist ausgeschlossen, wobei bis 2026 eine Übergangsfrist gilt. Demnach ist eine geldwerte Ablöse zulässig, sofern eine Inanspruchnahme aus nicht von der/dem Arbeitnehmer:in zu vertretenden Umständen unmöglich war.

Beitrag teilen Facebook Twitter LinkedIn XING

Weitere Artikel

9. November 2021 Cyber-Security – Teil 1

Hackerangriffe nehmen zu, auch weil Daten im Home-Office oft weniger geschützt sind. Lesen Sie in diesem ersten Teil Statistiken mit Analysen, welche Bedrohungen es gibt und wie Cyberkriminelle sich Zugang zu wertvollen Firmendaten verschaffen.

22. August 2019 Die EU-Richtlinie zum Whistleblowing aus arbeitsrechtlicher Sicht

Die EU-Richtlinie zum Whistleblower Schutz ist noch nicht in Kraft, es ist allerdings empfehlenswert, sich mit Grundlagen rechtzeitig vertraut zu machen, speziell in Bezug auf nationales Recht. In Österreich betrifft dies vor allem das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Noch ist nicht abzusehen, ob der österreichische Gesetzgeber Änderungen resp. Anpassungen beschließen wird, wir bringen Ihnen einen ersten Überblick, worauf beim Einrichten von Meldesystemen zu achten sein wird. Es geht dabei um Betriebsvereinbarungen und die Zustimmung des Betriebsrats, bzw. jedes Mitarbeiters.

8. Januar 2020 Attraktive Arbeitgeber – Eigen- versus Fremdbild

Wie sehen Mitarbeiter und Bewerber Ihr Unternehmen – und wie sehen Sie sich selbst? Wer genauer hinschaut, entdeckt oft Unterschiede. Hier lesen Sie, warum Sie das ändern sollten.