Aktuelles im Steuerrecht

Für das Jahr 2023 und 2024 wurden wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen im Steuerrecht beschlossen, die den Bereich der Personalverrechnung betreffen. Wir haben die Neuerungen für Sie zusammengefasst.

Die Abgeltung aus der Abschaffung der „Kalten Progression“ erfolgt jedes Jahr derart, dass Tarifstufen, Absetzbeträge und Einschleifgrenzen um zwei Drittel der maßgeblichen positiven Inflationsrate automatisch angepasst werden. Für das verbleibende Drittel hat der Gesetzgeber jeweils noch gesonderte Entlastungsmaßnahmen zu beschließen, die eine Wirksamkeit mit 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres vorsehen. Daher stehen nun alle Jahre neue gesetzliche Maßnahmen ins Haus, die insbesondere die Personalverrechnung betreffen. Auch für das Jahr 2024 wurden mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 – neben vielen anderen gesetzlichen Neuregelungen – die Entlastungsmaßnahmen beschlossen.

Für das Jahr 2024 sind insbesondere folgende gesetzlichen Neuerungen im Steuerrecht hervorzuheben.

Erhöhung der steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer

Bereits mit Wirksamkeit 2023 wurde die Steuerbegünstigung für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer auf 120 Euro je Einsatztag, maximal 720 Euro im Monat erhöht. Einhergehend mit der Erhöhung wurde eine Meldeverpflichtung für diese pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen an das Finanzamt eingeführt.

Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024

Mit diesem Gesetz, das die Entlastungsmaßnahmen außerhalb der automatischen Anpassung aufgrund der Abschaffung der „Kalten Progression“ regelt, wurden folgende Entlastungsmaßnahmen beschlossen:

  • Die Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers für die Kinderbetreuung und die Einführung der Möglichkeit des nachträglichen Ersatzes der Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber wurde ausgeweitet. Die Zuschüsse an Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind sodann bis 2.000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei.
  • Die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für den kostenlosen oder vergünstigten Besuch insbesondere von Betriebskindergärten wurde durch Anpassung der dafür erforderlichen Voraussetzungen erleichtert.
  • Die bisher befristete Möglichkeit der Gewährung einer nicht steuerbaren Homeoffice-Pauschale wurde in das Dauerrecht übernommen.
  • Sämtliche mit der Berechnung der Absetzbeträge zusammenhängenden Beträge, einschließlich der maximalen Sozialversicherungs-Rückerstattung wurden um das volle Volumen der Inflation von 9,9 % angehoben.
  • Die ersten vier Tarifstufen wurden zusätzlich zur automatischen Anpassung gestaffelt erhöht.
  • Der Steuerfreibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge wurde auf 400 Euro monatlich erhöht, der Freibetrag für überwiegende betriebsbedingte Nachtarbeit auf 600 Euro.
  • Befristet für die Jahre 2024 und 2025 wurde der Freibetrag für nicht qualifizierte Überstundenzuschläge auf 200 Euro erhöht. Auch die Anzahl der begünstigungsfähigen Überstundenzuschläge wurde auf 18 Überstunden angehoben.

Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung

Mit dem Start-Up-Förderungsgesetz schuf der Gesetzgeber eine Möglichkeit für Start-Up-Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ihre Arbeitnehmer an dem Unternehmen zu beteiligen, ohne dass bereits im Zeitpunkt der Einräumung der Beteiligung ein steuerpflichtiger Zufluss des geldwerten Vorteils gegeben ist. Die Besteuerung wird in diesen Fällen hinausgeschoben.

Steuerfreie Mitarbeiterprämie

Für 2024 ist es für Arbeitgeber nicht mehr möglich eine steuerfreie Teuerungsprämie zu gewähren. Allerdings wurde die Möglichkeit der Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie in Höhe von 3.000 Euro geschaffen. Dies jedoch nur eingeschränkt aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften.

Änderung der Sachbezugswerteverordnung

Die Sachbezugswerteverordnung wurde hinsichtlich des steuerfreien Ersatzes der Aufladekosten für ein arbeitgebereigenes Elektro-Kfz an den Arbeitnehmer rückwirkend mit 2023 an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Voraussetzung dafür ist nunmehr nur noch, dass die Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Elektro-Kfz nachweislich sichergestellt wird. Die ausschließliche Zuordnung durch Ladeeinrichtung ist nicht mehr erforderlich. Auch wurde die steuerliche Behandlung der Zurverfügungstellung einer geleasten Ladeeinrichtung geregelt.

Ab 2024 ist hinsichtlich des Sachbezuges für die Zinsersparnis zwischen einer Vereinbarung mit variablem Zinssatz und jener mit einem fixen Zinssatz zu unterscheiden.

Neben diesen gesetzgeberischen „Highlights“ gab es natürlich auch noch weitere gesetzliche Änderungen wie z.B. die Behandlung der übernommenen SV-Beiträge im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung, der Nettobesteuerung bei beschränkt Steuerpflichtigen oder die Anpassung der Grenzgängerregelung im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland. Auch bei der Lohnkontenverordnung ergaben sich Änderungen.

Nicht zuletzt hat die Verwaltungspraxis wieder ihre Rechtsansicht mit FAQ’s zu diversen Themen und mit dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023 kundgetan.

Es bleibt spannend, welche gesetzlichen Änderungen 2024 als Entlastungsmaßnahmen beschlossen werden.

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