Aktuelles aus der Lohnsteuer

War es schon in der Vergangenheit schwierig genug, wegen der vielen Neuerungen in der Personalverrechnung auf dem Laufenden zu bleiben, so stellte das Jahr 2020 alles Bisherige in den Schatten.

COVID-19 hat die Schlagzahl des Gesetzgebers rasant erhöht. Daneben waren auch der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesfinanzgericht nicht untätig und haben grundlegende Entscheidungen mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Personalverrechnung gefällt. Nicht zuletzt hat die Verwaltungspraxis die eine oder andere Besonderheit hervorgebracht. Es bedarf größter Anstrengungen, dabei den Überblick zu bewahren und vor allem nichts zu übersehen.

Covid-19 Gesetzgebung

Im Mittelpunkt der Legistik stand natürlich COVID-19. Vielfach musste von Grundsätzen abgewichen werden. Die Pendlerpauschale war ohne Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch für COVID-19-bedingtes Homeworking weiter zu gewähren. Weiter zu zahlende Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988 behielten die Steuerfreiheit, obwohl keine derartigen Arbeiten verrichtet werden mussten.

Die Kurzarbeit: eine der größten Herausforderungen in der Personalverrechnung

Das Thema Kurzarbeit stellte angesichts der monatelang andauernden Rechtsunsicherheit wohl eine der größten Herausforderungen für die Personalverrechnung dar. Im Kalenderjahr 2020 geleistete Zulagen und Bonuszahlungen für die in den Medien als „Helden des Alltags“ bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten steuerfrei sein. Der Gesetzeswortlaut schränkte allerdings den potenziellen Begünstigtenkreis nicht ein, sodass ein derartiger Bonus auch Kurzarbeitern steuerfrei gewährt werden konnte, wenn ein COVID-19-Zusammenhang behauptet wurde. Das Jahressechstel wurde für jene Kurzarbeiter um 15 % aufgestockt, die eine Reduktion der laufenden Bezüge hinnehmen mussten.

Steuerfreie Beträge für freie und verbilligte Mahlzeiten

Hinsichtlich der freien und verbilligten Mahlzeiten wurden die zulässigen steuerfreien Beträge erhöht. Ferner legt man nunmehr den Schwerpunkt auf die Ausgabe (pro tatsächlichem Arbeitstag ein Gutschein möglich). Eingelöst werden können die Gutscheine (oder digitalisierte Karten) in einem Gasthaus sogar gemeinsam mit Freunden am Wochenende, ohne dass die Steuerfreiheit dabei verloren geht. Die rückwirkende Senkung des Steuertarifs und die dabei geregelte Aufrollungsverpflichtung warfen ebenso einige Fragestellungen auf.

SV-Aufteilung

Wie oben schon erwähnt, waren auch die Gerichte nicht untätig. Eine grundlegende Entscheidung fällte dabei der Verwaltungsgerichtshof, indem er forderte, dass Sozialversicherungsbeiträge für die Steuerberechnung anteilig dem jeweils begünstigt bzw. dem nach dem Tarif zu versteuernden Teil von sonstigen Bezügen zuzuordnen waren. Die bisherigen Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien waren damit hinfällig und mussten geändert werden.

PKW-Sachbezug

Dauerbrenner vor dem Bundesfinanzgericht waren wiederum der PKW-Sachbezug, die für gewährte Sonntagszuschläge relevante Frage der Notwendigkeit von Sonntagsarbeit, die Abgrenzungsthematik selbständig/nichtselbständig sowie die Lohnnebenkosten für Geschäftsführervergütungen, um einige Beispiele zu nennen.

Steuerbefreiung von für den Arbeitsweg verwendete Öffis

Gegen Jahresende hat der Gesetzgeber noch einmal „nachgelegt“, um im Sinne der Ökologisierung ein Gesetz über die Steuerbefreiung von für den Arbeitsweg verwendeten Öffi-Wochen-, Monats- oder Jahreskarten auf Schiene zu bringen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unentgeltlich zur Verfügung stellt. Da die COVID-19-Krise noch nicht ausgestanden ist, wurden auch einige für diese schlimme Zeit vorgesehene Steuerbegünstigungen ins Jahr 2021 verlängert.

Das Kontrollsechstel

Das Beste kommt immer zum Schluss: Das Kontrollsechstel gemäß § 77 Abs. 4a EStG 1988 als besonderes Highlight der Jahresseminare 2019 sorgte für intensive Diskussionen. Auch von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sage Seminare wurden viele „Schieflagen“ aufgezeigt, die vom Vortragenden selbstverständlich weitertransportiert wurden. Dieser Regelung sollen nunmehr vom Gesetzgeber ebenfalls die „Zähne“ gezogen werden.

Bleibt nur noch die Hoffnung, dass wir neben den Härten des Kontrollsechstels bald auch von der COVID-19-Geisel befreit werden.

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