Was Personaler wissen sollten

Die Änderungen betreffen Dienstzettel, Mehrfachjobs und berufsrelevante Weiterbildung. Wir haben für Sie die relevanten Punkte zusammengefasst, wo Handlungsbedarf seitens HR besteht.

Augen auf die Transparenz Richtlinie

Unspektakulär oder zu wenig wichtig? Die Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingen in der EU 2019/1152, allgemein als EU-Transparenz Richtlinie bezeichnet, wurde im Juni 2019 beschlossen. In der öffentlichen Wahrnehmung fristet sie jedoch hierzulande eher ein Schattendasein, so wurde sie vom heimischen Gesetzgeber statt bis zur gesetzten Frist Sommer 2022, erst im März 2024 mit der Veröffentlichung im BGBl. I Nr. 11/2024 in Kraft gesetzt. In der täglichen Personalarbeit hat die Richtlinie aber durchaus Relevanz und sorgt für Gesprächsstoff unter HR-Verantwortlichen.

Das Ziel

Vorhersehbarkeit lautet das Ziel, warum die Transparenz Richtline geschaffen wurde. Sie bringt mehr Transparenz für Arbeitskräfte in der EU, denn diese sollen besser über ihre Arbeitsbedingungen Bescheid wissen, sowie über ihre Rechte und Pflichten informiert sein. Insbesondere gilt dies für prekär Beschäftigte, für sie will die Richtlinie Mindeststandards schaffen.

Das ändert sich

Die EU-Transparenz Richtlinie betrifft die Personalabteilung, sie muss die neuen Regelungen in folgenden Bereichen beachten, bzw. umsetzen:

  • Arbeitsverträge und freie Dienstverträge, die seit 28.3.2024 neu abgeschlossen worden sind
  • Dienstzettel
  • Recht auf Mehrfachbeschäftigung
  • Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • Motivkündigungsschutz und Benachteiligungsverbot.

Der Dienstzettel wurde erweitert

Die wesentlichen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis legt der Dienstzettel schriftlich fest. Sein Mindestinhalt war im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vorgeschrieben und dieser Inhalt wurde jetzt um folgende Angaben erweitert:

  • Sitz des Unternehmens
  • kurze Beschreibung der Tätigkeit
  • Vergütung von Überstunden
  • Art der Auszahlung des Entgelts
  • Dauer und Bedingungen der Probezeit
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers
  • Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
  • Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung (wenn es diesen gibt)
  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren.

Neu: Online, kurze Arbeitsverhältnisse, Verwaltungsstrafen

Der Dienstzettel kann auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters jetzt auch online übermittelt werden.

Die Regelungen gelten nun auch für Arbeitsverhältnisse, die kürzer als 1 Monat sind.

Wird kein oder ein unvollständiger Dienstzettel ausgestellt, bzw. alternativ auch kein Arbeitsvertrag abgeschlossen, so drohen dem Arbeitgeber Verwaltungsstrafen zwischen EUR 100 und EUR 436. Im Wiederholungsfall oder wenn mehrere Arbeitskräfte betroffen sind, erhöht sich die Strafe.

Was weiterhin beim Dienstzettel gilt

Ein Dienstzettel muss bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, bei einem Auslandseinsatz mit einer Dauer von mehr als einem Monat oder wenn sich gewisse Arbeitsbedingungen ändern, erstellt werden.

Die Dienstzettelpflicht besteht für echte und freie Dienstverhältnisse. Alternativ kann ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden und dieser Schritt wird vielfach empfohlen, weil es sich dabei um eine Vereinbarung handelt, die beiden Seiten mehr Rechtssicherheit bietet.

Mehrere Jobs erlaubt

Das Recht auf Mehrfachbeschäftigung gem. § 2i AVRAG stellt klar, dass Beschäftigte mit mehreren Arbeitgebern Arbeitsverhältnisse eingehen dürfen. Allerdings sind diesem Recht gewisse Grenzen gesetzt, d.h. der Arbeitgeber kann einen weiteren Job bei bestimmten Gründen untersagen:

  • es gilt weiterhin das Konkurrenzverbot
  • gesetzliche Höchstarbeitszeiten dürfen nicht überschritten werden
  • vorgeschriebene Ruhepausen müssen eingehalten werden können.

Sollte beispielsweise eine zusätzliche Tätigkeit als Nachtportier in einem Hotel die Ruhezeiten des bestehenden Jobs in einer Versicherung verletzen, so kann der Zusatzjob untersagt werden.

Jobrelevante Bildungsmaßnahmen

Wenn eine Aus-, Fort- und Weiterbildung laut Gesetz, Verordnung, Kollektiv- oder Dienstvertrag vorgeschrieben ist, um eine bestimmte Tätigkeit ausführen zu können, so

  • gilt die Schulungszeit als Arbeitszeit und
  • die Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Das betrifft beispielsweise Busfahrerinnen und -fahrer, die regelmäßig Schulungen absolvieren müssen, wo Fahrverhalten, Sicherheitsregeln und Notfallwissen aufgefrischt werden.

Rechte ohne Nachteile

Wenn Arbeitskräfte ihre aus der EU-Transparenzlinie entstandenen neuen Rechte geltend machen, so dürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder gekündigt werden. Beispielsweise wenn sie einen Dienstzettel einfordern oder einen Nebenjob (wo es keine Konflikte zum Hauptjob gibt) annehmen, oder eine für ihre Tätigkeit vorgeschriebene Schulung während der Arbeitszeit verlangen. Dies ist durch den Motivkündigungsschutz und das Benachteiligungsverbot geregelt.

Fazit: Für klare Verhältnisse sorgen

Die EU Transparenz Richtlinie bringt mehr Klarheit, wovon in der Regel Arbeitgeber- und Arbeiternehmerseite profitieren. Für die Personalabteilung bedeutet dies, die Änderungen zu kennen und Anpassungen beim Dienstzettel und ggf. bei Mustern für Arbeitsverträge vorzunehmen.

Alle Änderungen sind im Bundesgesetzblatt bzw. zusammengefasst bei der WKO nachzulesen.

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