COVID-19 Kurzarbeit

Phase 3 der COVID-19 Kurzarbeit und Änderungen aufgrund des Lockdowns ab 17. November

Seit 1. Oktober 2020 gilt die Phase 3 der COVID-19 Kurzarbeit. Wesentliche Änderungen bei dieser zu vorangegangenen Phasen sind:

  • Die Arbeitszeit muss zwischen 30% und 80 % liegen
  • Entgeltdynamik: KV-Erhöhungen, KV-Umstufungen und Vorrückungen müssen im Mindestbrutto berücksichtigt werden
  • Berücksichtigung bei Wechsel der Normalarbeitszeit

Der angepasste Leitfaden für die Lohnverrechnung wurde am 27. Oktober vom BMAFJ hier publiziert.

Mit dem Download 2020_06_003 haben wir Ihnen für Abrechnung der Kurzarbeit im Sage DPW Lohn die Programme hierfür bereits zur Verfügung gestellt. Für die neue Entgeltdynamik unterstützt Sie das neue Programm ‚Gehaltsänderung Phase 3‘, das ebenfalls im Download enthalten ist.

Sollten Sie zwischen der Phase 2 und 3 eine Unterbrechung von mindestens einen Kalendermonat haben, müssen Sie die Basisdaten neu ermitteln. Sie finden in unserer Wissenswelt eine Beschreibung, wie Sie das durchführen.

Änderungen aufgrund des Locksdowns ab 17. November

Der Lockdown ab 17. November 2020 führte auch zu Änderungen in der Kurzarbeit Phase 3.

Was sind die wesentlichen Änderungen?

Für Unternehmen der Branchen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (nach ÖNACE-2008-Klassifikation) und schließen müssen:

  • Arbeitsleistung soll während des Lockdowns auch 0% möglich sein
  • Wirtschaftliche Begründung der Kurzarbeit: keine Bestätigung des z. B. Steuerberaters notwendig
  • Für Dienstnehmer in Gastronomie und Hotellerie, Friseure und Masseure haben sich die Sozialpartner darauf geeinigt, dass diese EUR 100,00 Trinkgeldersatz erhalten sollen. Genaue Details dazu folgen noch.

Für alle Unternehmen gilt:

  • Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020 bis Ende des Lockdowns möglich
  • Wirtschaftliche Begründung der Kurzarbeit: keine Bestätigung des z. B. Steuerberaters notwendig, wenn die Kurzarbeit nur für den Monat November beantragt wird
  • Lehrlinge in Kurzarbeit: keine Ausbildungsverpflichtung während des Lockdowns

Diese Richtlinien und gesetzlichen Grundlagen werden derzeit angepasst. Wir halten Sie diesbezüglich am Laufenden.

Abrechnung mit dem AMS

Für die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe der Phase 3 mit dem AMS gibt es eine neue Projektdatei. Diese wurde am 16. November veröffentlicht.

Wesentliche Änderung:

  • Neue Spalte für Aus- und Weiterbildungsstunden
  • Bruttoentgelt mit Bezugsänderungen (bei z. B. KV-Erhöhung, Biennen, etc.): bis max. 5% werden gefördert

Wir arbeiten derzeit an den Programmanpassungen, die wir Ihnen am 20. November mit dem Download 2020_06_004 zur Verfügung stellen werden.

Stand: 19. November 2020

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