Alle Jahre wieder

Den Fachkräftemangel lindern durch Verbesserungen bei Kinderbetreuung und Überstunden – so kann man die Ziele etlicher Änderungen für 2024 zusammenfassen. Beim Thema e-Mobilität hat der Gesetzgeber die Regelungen für Ladestationen der Realität angepasst.

Abschaffung der kalten Progression lohnt sich 2024 besonders

Seit 2023 werden die Tarifstufen der Einkommensteuer an die Inflation angepasst, also erhöht; dies bewirkt, dass eine Gehaltserhöhung nicht mehr durch das Aufrücken in eine höhere Steuerstufe „aufgefressen“ wird. Zwei Drittel der Einnahmen durch die kalte Progression fließen nun durch automatische Anpassung an die Steuerzahler zurück. Dieses Thema ist heuer besonders relevant, bedingt durch die herrschende hohe Inflation und deutliche Gehaltserhöhungen. Rund 3,65 Milliarden Euro werden sich auf diese Weise die Steuerzahler im Jahr 2024 ersparen, hat das BMF errechnet.

Das verbleibende Drittel der Einnahmen durch die kalte Progression soll kleineren und mittleren Einkommen zugutekommen, die konkrete Verwendung ist im Progressionsabgeltungsgesetz ausgeführt. Im heurigen Jahr werden zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe angepasst. Außerdem werden zur Bekämpfung des Arbeitskräftemangels, sowie zur Entlastung von Familien, u.a. die steuerliche Begünstigung von Überstunden erweitert und der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht – darüber lesen Sie in den nachfolgenden Abschnitten.

Das ändert sich auch:
Im Zusammenhang mit dem Thema Entlastung der Arbeit werden im Bereich der Sozialversicherung die Arbeitslosenversicherungsbeiträge um 0,10% gesenkt, und zwar um 0,05% für Dienstnehmer und 0,05% für Dienstgeber.

 

Kinderbetreuung: Zahlungen verbessert

In der bisher gültigen Regelung konnten Arbeitgeber steuerfrei bis zu 1000 Euro Zuschüsse für Kinderbetreuung gewähren. Das Prozedere hatte allerdings einen Haken, der es weniger praxistauglich machte, denn die Zahlung musste entweder direkt an den Kindergarten oder in Form von Gutscheinen erfolgen; jedoch nicht alle Kindergärten hatten diese Zahlungsweise akzeptiert. Ab 2024 gibt es nun zwei wesentliche Verbesserungen und Unternehmen können damit ihren Arbeitskräften eine attraktive Mehrleistung bieten:

  • Der Dienstgeber kann den Zuschuss direkt an seine Dienstnehmer zahlen. Voraussetzung dafür ist, dass die Dienstnehmer entsprechende Rechnungen des Kindergartens vorlegen.
  • Der steuerfreie Zuschuss wurde verdoppelt, nämlich auf 2000 Euro.

Das ändert sich auch:
Die Regelungen für Betriebskindergärten wurden insofern ausgeweitet, als nun auch „externe“ Kinder betreut werden können. Bis jetzt durften es nur Kinder von eigenen Mitarbeitenden sein, ab 2024 dürfen auch Kinder von Eltern aufgenommen werden, die nicht im Betrieb angestellt sind. Mit diesen Maßnahmen sollen die Möglichkeiten der Kinderbetreuung verbessert werden.

 

Überstunden: Begünstigungen für Mehrarbeit

„Wozu soll ich länger arbeiten, es bleibt mir ja fast nichts über, weil ich so viel Steuern für die Überstunden zahle“ – mit diesem berechtigten Argument waren Arbeitgeber oft konfrontiert. Das soll sich nun ändern, denn als Maßnahme gegen den Fachkräftemangel sollen begünstigte Überstunden zu Mehrarbeit motivieren:

  • Bis jetzt waren die ersten zehn Überstunden (50%) im Ausmaß von höchstens 86 Euro monatlich steuerfrei; künftig liegt die Grenze bei 120 Euro.
  • Zusätzlich gilt: Befristet für 2024 und 2025 können zudem für die ersten 18 Überstunden im Monat bis zu 200 Euro steuerfrei ausbezahlt werden.
  • Zuschläge für 100%-Überstunden (Sonntag, Feiertag, Nachtarbeit) werden von 360 auf 400 Euro angehoben.

 

Teuerungsausgleich: Steuerfreie Mitarbeiterprämie

Der Teuerungsbonus ist 2023 ausgelaufen. Mit diesem Instrument konnten Arbeitgeber Einmalzahlungen leisten, die für sie vorteilhafter als Gehaltserhöhungen sind. Für die Belegschaft war es zwar nur eine Einmalprämie, die aber aufgrund der Steuerfreiheit attraktiver wurde. Aufgrund der eher zähen Lohnverhandlungen wurde vom Gesetzgeber zu Jahresende die steuerfreie Mitarbeiterprämie ab 1.1.2024 beschlossen, mit folgenden Kriterien:

  • Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, dann ist sie bis zur Höhe von 3000 Euro steuer- und abgabenfrei.
  • Außerdem muss es eine kollektivvertragliche Ermächtigung geben, dass eine Zahlung aufgrund des Kollektivvertrags oder einer Betriebsvereinbarung erfolgt.

 

e-Mobilität: Förderung von Auflade-Kosten praxistauglich gemacht

Regelmäßig gibt es bei den Sage-Seminaren Diskussionen und Fragen zu den Förderungen von e-Mobilität. Im abgelaufenen Jahr ging es weniger um das Elektroauto selbst, sondern mehr um das „Rundherum“, nämlich das Aufladen im Rahmen der Sachbezugswerteverordnung. Das BMF hatte im März einen Q&A Katalog veröffentlicht; etwa was es bedeutet, wenn Unternehmen ihren Mitarbeitenden die Kosten für das Aufladen des Elektroautos ersetzen. Problematisch war die Regelung, wenn Beschäftigte eine eigene Wallbox (Ladestation) zu Hause hatten:

  • Bisherige Anforderung: Die Wallbox zu Hause musste gewisse Bedingungen erfüllen; sie musste auswerten können, dass eine bestimmte Lademenge nur für ein bestimmtes Auto zur Verfügung gestellt wurde und für niemand anderen.
  • Problem: Solche Wallboxen sind in Österreich sehr selten im Einsatz – die Anforderung war also in der Praxis nicht umsetzbar. Unternehmen konnten daher nur den Pauschalsatz von 30 Euro monatlich ersetzen, was angesichts der hohen Stromkosten nicht ausreichte. Das führte zu zusätzlichem Aufwand, weil Arbeitskräfte dann in die Firma fuhren, um das Auto dort aufzuladen.
  • Verbesserte Verordnung, rückwirkend ab 1.1.2023: Unternehmen können die Ladekosten laut gesetzlich vorgeschriebenem Satz (für 2023: 22,247 Cent/kWh, für 2024: 33,182 Cent/kWh) ersetzen, auch wenn die Wallbox zu Hause nicht den Nachweis erbringen kann – an Stelle dessen kann der Nachweis, dass das Firmenauto aufgeladen wurde, entweder via App oder durch Aufzeichnungen des Elektroautos erbracht werden.

 

Übersichtliche Darstellung mit Sage DPW

Der Trend der letzten Jahre setzt sich fort: Steuerliche Regelungen in der Personalverrechnung werden komplexer, Änderungen kommen häufiger und vieles ist im Detail zu betrachten. Für die korrekte Abrechnung ist es daher vorteilhaft, dass alle Regelungen verlässlich und rechtzeitig in der Sage DPW Lohnverrechnung abgebildet sind. Ebenso vorteilhaft sind die verbesserten Darstellungsmöglichkeiten im Sage DPW Lohnkonto.

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