Aktuelles aus der Lohnsteuer

COVID-19 hat den Gesetzgeber auch 2021 zu kurzfristigen gesetzlichen Anpassungen veranlasst. Dennoch wurden auch wesentliche Änderungen außerhalb der pandemiebedingten Sonderbestimmungen geschaffen – wie beispielsweise die steuerlichen Regelungen zum „Öffi-Ticket“ und zum Homeoffice sowie die Anpassung beim Kontrollsechstel. Auch die ökosoziale Steuerreform 2022 wurde beschlossen. Nicht zuletzt hat die Verwaltungspraxis wieder ihre Rechtsansicht zu den diversen Themen mit dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2021 kundgetan.

COVID-19-Gesetzgebung

Die Pandemie hat nach wie vor Einfluss auf das gesellschaftliche Leben und somit auch auf die Arbeitswelt. So hat der Gesetzgeber neben der Verlängerung der verschiedensten speziellen steuerlichen COVID-19-Bestimmungen bis Ende Juni 2021, diese – infolge des neuerlichen Lockdowns – kurzfristig für die Monate November und Dezember 2021 wiedereingeführt. Dazu zählten

  • die Weitergewährung der Pendlerpauschale ohne tatsächliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter bestimmten Umständen,
  • die Steuerfreiheit von Zulagen und Zuschlägen bei coronabedingten Entgeltfortzahlungen ohne entsprechende Arbeitsleistungen tatsächlich verrichten zu müssen, sowie
  • die Steuerbefreiung für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen von Sportlern, Schiedsrichtern und Sportbetreuern.

Daneben feierten die Steuerbegünstigung für COVID-19-Zulagen und Bonuszahlungen sowie die zusätzlichen steuerfreien Weihnachtsgutscheine ein Comeback.

Das Kontrollsechstel

Allen Versuchen zum Trotz wurde das Kontrollsechstel nicht wieder abgeschafft. Stattdessen wurden Anpassungen vorgenommen, indem zahlreiche weitere Ausnahmetatbestände normiert wurden. Dem berechtigten Einwand der Praxis hinsichtlich der ursprünglichen „Einbahnstraßenregelung“ zum Nachteil des Arbeitnehmers wurde Rechnung getragen und jetzt auch eine Aufrollung zugunsten der Arbeitnehmer gesetzlich verankert. Die Änderungen führen allerdings nicht unbedingt zu einer Verminderung der Komplexität dieser Bestimmung, was sich an dem Fragen- und Antwortkatalog des BMF mit 30 gelösten Fragestellungen zeigt.

Das „neue“ Öffi-Ticket

Mit dem „neuen“ Öffi-Tickets haben Arbeitgeber die Möglichkeit Arbeitnehmern einen abgabenfreien geldwerten Vorteil zuzuwenden und durch die damit verbundene Förderung des öffentlichen Verkehrs gleichzeitig zum Klimaschutz beizutragen. Der Arbeitgeber kann die Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für ein Massenbeförderungsmittel (teilweise) übernehmen, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Wie diese neu geschaffene „Fördermöglichkeit“ im Detail in der Praxis genau umzusetzen ist, hat das BMF bereits in dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2021 veröffentlicht.

Die Homeoffice-Pauschale

Die Pandemie hat die Rahmenbedingungen in der Arbeitswelt geändert. Vermehrtes Arbeiten im Homeoffice machten auch dessen Berücksichtigung im Steuerrecht erforderlich. Neben der Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel für die Tätigkeit im Homeoffice kann der Arbeitgeber nunmehr Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Tätigkeit im Homeoffice pauschal abgabenfrei mit 3 Euro täglich für maximal 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr als Homeoffice-Pauschale abgelten. Ersetzt der Arbeitgeber diese Kosten nicht oder nur teilweise, kann der Arbeitnehmer diese alternativ als (Differenz-)Werbungskosten geltend machen. Auch für diesen Bereich enthält der Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2021 weiterführende Ausführungen.

Die ökosoziale Steuerreform

Die ökosoziale Steuerreform sieht für 2022 zahlreiche Änderungen und Entlastungen im Bereich der Personalverrechnung vor. Der Familienbonus Plus, der Kindermehrbetrag, der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag, der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und die SV-Rückerstattung werden erhöht. Daneben wird eine neue Mitarbeiterbeteiligung abhängig vom Vorjahresgewinn eingeführt. Ein Novum ist die unterjährige Tarifsenkung. Die Tarifstufe 2 wird per 1.7.2022 und die Tarifstufe 3 per 1.7.2023 gesenkt. Gegenüber dem Begutachtungsentwurf sieht die Regierungsvorlage diesbezüglich nun doch eine praktikablere „Übergangsregelung“ für die Jahre 2022 und 2023 vor, indem der Durchschnittssteuersatz dieser Stufen bereits jeweils ab 1.1. des Jahres anzuwenden ist.

Steuerfreie Gutscheine für freie und verbilligte Mahlzeiten

In der Verwaltungspraxis bereits anerkannt, nunmehr gesetzlich legitimiert – Gutscheine bis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag können auch für Mahlzeiten eingelöst werden, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert und zu Hause konsumiert werden.

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