Familienbonus Plus: Was Sie beachten müssen

Der Nationalrat hat im Sommer den Familienbonus Plus beschlossen, der ab 2019 zur Anwendung kommt. Wir haben Ihnen alle Infos für die korrekte Verrechnung zusammengestellt: Wie kann man den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen, wie berechnet sich der Betrag und wie ist das mit Kindern, die im Ausland wohnen. Sie erfahren ebenso, was Sie in der Personalverrechnung an Unterlagen benötigen und erfassen müssen.

Absetzbetrag statt Kinderfreibetrag, Wohnsitz des Kindes entscheidet über die Höhe

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag, damit reduziert sich die Lohnsteuer um folgende Beträge:

  • pro Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Wohnort Österreich um bis zu EUR 1.500,00 jährlich bzw. bis zu EUR 125,00 monatlich
  • pro Kind ab Vollendung des 18. Lebensjahres mit Wohnort Österreich, für das Familienbeihilfe bezogen wird, um bis zu EUR 500,16 jährlich bzw. bis zu EUR 41,68 monatlich
  • pro Kind mit Wohnsitz außerhalb Österreichs und innerhalb der EU/EWR sowie der Schweiz: Der Absetzbeitrag wird je Land alle 2 Jahre durch eine Verordnung festgelegt. Nähere Informationen zu den Absetzbeiträgen finden Sie im Bundesgesetzblatt.
  • Dafür entfallen künftig der Kinderfreibetrag und die steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr.

Wem steht der Familienbonus Plus zu und wie wird er geltend gemacht

Der Absetzbetrag kann für alle Kinder beantragt werden, für die Familienbeihilfe bezogen oder für die Unterhalt bezahlt wird. Es gibt folgende Wahlmöglichkeiten und Regelungen bei der Auszahlung:

  • 100% an den Familienbeihilfe-Bezieher oder (Ehe)-Partner und der andere erhält Nichts
  • oder 50% jeweils an beide
  • pro Kind kann entschieden werden, ob geteilt wird oder nicht
  • die Regelung gilt üblicherweise für ein Kalenderjahr

Mitarbeiter können den Familienbonus auf zweierlei Art in Anspruch nehmen:

  • durch den Arbeitgeber über die Lohnverrechnung – erstmals 2019
  • durch die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit Auszahlung 2020

Die Schritte zur Umsetzung und laufenden Verwaltung

1 – Antrag und erforderliche Unterlagen erhalten

  • Damit der Familienbonus Plus bei der monatlichen Personalverrechnung ab 2019 berücksichtigt werden kann, müssen Sie von Ihren Dienstnehmern das ausgefüllte Antragsformular E30 bekommen; das Formular ist abrufbar auf der Webseite des BMF unter „Formulare“.
  • Weiters muss die Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe für das jeweilige Kind vorgelegt werden.
  • Bei Personen mit Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3 ist die tatsächliche Leistung des gesetzlichen Unterhalts nachzuweisen (z. B. Gerichtsbeschluss, Kontoauszug).

2 – Erforderliche Daten erfassen

Sie benötigen von jedem Mitarbeiter folgende Daten, die Sie in der Lohnverrechnung erfassen müssen:
Vom Kind bzw. von den Kindern des Mitarbeiters:

  • Name
  • Versicherungsnummer
  • Geburtsdatum (relevant für die Höhe des Familienbonus Plus)
  • Wohnsitz (relevant für die Höhe des Familienbonus Plus)

Vom Mitarbeiter:

  • ob selbst Familienbeihilfenbezieher oder ob Partner von Familienbeihilfenbezieher
  • in welcher Höhe der Familienbonus Plus beantragt wird
  • ob Unterhaltszahler

3 – Änderungen berücksichtigen

Der Bezug des Familienbonus Plus kann durch verschiedene Ereignisse verändert, unterbrochen oder beendet werden.

Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes

Bei Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes wird die Berechnung automatisch von der Software eingestellt. Durch neuerlichen Antrag kann der reduzierte Familienbonus Plus so lange beantragt werden, so lange Familienbeihilfe bezogen wird.

Unterjähriger Wechsel der Familienbeihilfe

Trifft einer der folgenden Ausnahmepunkte zu, kann sich der Familienbonus unterjährig ändern. Der Mitarbeiter muss dies innerhalb von einem Monat dem Dienstgeber melden.

  • Wechsel des Familienbeihilfeberechtigten
  • Wegfall der Familienbeihilfe
  • Verlegung des Wohnsitzes des Kindes
  • Beendigung einer Ehe oder Partnerschaft
  • Entstehen oder Wegfall des Anspruches auf den Unterhaltsabsetzbetrag
  • Änderungen hinsichtlich des Vorliegens, der Höhe oder der tatsächlichen Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten.

Und jetzt in die Praxis

Mit diesen gängigen Beispielen möchten wir Ihnen die Verrechnung des Familienbonus Plus anschaulich machen.

Beispiel 1: Steuerpflichtiger mit 2 minderjährigen Kindern (in Österreich) beantragt halben Familienbonus; kein AV/AE

 

Tariflohnsteuer vor Absetzbeträgen: EUR 2.000,00
abzüglich halber Familienbonus für 2 Kinder: EUR 1.500,00
abzüglich Verkehrsabsetzbetrag: EUR 400,00
Tariflohnsteuer: EUR 100,00

 

Beispiel 2: Steuerpflichtiger mit einem minderjährigen Kind und ein Kind über 18 Jahre (in Österreich) beantragt vollen Familienbonus; kein AV/AE

 

Tariflohnsteuer vor Absetzbeträgen: EUR 5.000,00
abzüglich Familienbonus für 1 Kind (minderj.): EUR 1.500,00
abzüglich Familienbonus für 1 Kind (über 18. LJ.): EUR 500,16
abzüglich Verkehrsabsetzbetrag: EUR 400,00
Tariflohnsteuer: EUR 2.599,84
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