Es sind insbesondere folgende gesetzlichen Neuerungen im Steuerrecht hervorzuheben.
Die steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025
Arbeitgeber können auch im Jahr 2025 (Auszahlung bis spätestens 15.2.2026) den Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Zulagen und Bonuszahlungen (Mitarbeiterprämien) bis zu 1.000 Euro steuerfrei auszahlen. Anders als die Mitarbeiterprämie 2024 ist die Mitarbeiterprämie 2025 lohnnebenkosten- und sozialversicherungspflichtig. Die Mitarbeiterprämie 2025 kann an einen oder mehrere Arbeitnehmer gewährt werden, die Erfüllung eines Gruppenmerkmales ist dabei nicht erforderlich. Wird die Mitarbeiterprämie nicht allen Arbeitnehmern oder nicht allen im selben Ausmaß angeboten, muss die Unterscheidung allerdings betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein.
Entfall der befristeten Erhöhung steuerfreier Überstundenzuschläge
Mit Ablauf 31.12.2025 ist die befristete Erhöhung der Steuerbefreiung für Überstundezuschläge ausgelaufen. Ab 1.1.2026 sind daher nur mehr Zuschläge für die ersten 10 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 120 Euro monatlich, steuerfrei.
Allerdings wurde ein Gesetzesantrag im Nationalrat eingebracht, mit dem rückwirkend zum 1.1.2026 für das Jahr 2026 wieder eine befristete Erhöhung normiert werden soll. Bei entsprechendem Gesetzesbeschluss sind sodann Zuschläge für die ersten 15 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 170 Euro monatlich, steuerfrei.
Teilweiser Entfall der Abgeltung der „Kalten Progression“
Die Abgeltung aus der Abschaffung der „Kalten Progression“ erfolgt üblicherweise jedes Jahr derart, dass Tarifstufen, Absetzbeträge, Einschleifgrenzen und Freigrenzen um zwei Drittel der maßgeblichen positiven Inflationsrate (für 2026 betrug diese 2,6 %) automatisch angepasst werden. Für das verbleibende Drittel hat der Gesetzgeber jeweils noch gesonderte Entlastungsmaßnahmen zu beschließen, die eine Wirksamkeit mit 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres vorsehen. Die Entlastung für dieses verbleibende Drittel entfällt für die Jahre 2026 bis 2029, sodass es für 2026 nur zu einer Anpassung um zwei Drittel, das sind 1,733 %, kommt.
Steuerliche Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelts
Aufgrund eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts ist das Feiertagsarbeitsentgelt entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis ab 1.1.2025 nicht mehr steuerfrei, sondern steuerpflichtig abzurechnen.
Im selben Gesetzesantrag zur Erhöhung der Steuerbefreiung für Überstundenzuschläge ist jedoch eine Steuerbefreiung für das Feiertagsarbeitsentgelt rückwirkend ab 1.1.2026 vorgesehen. Bei entsprechendem Gesetzesbeschluss sind sodann Feiertagsarbeitsentgelte ab 1.1.2026 wieder steuerfrei.
Änderung der Fahrtkostenersatzverordnung
Die Fahrtkostenersatzverordnung wurde insoweit angepasst, als es ab 2026 nicht mehr möglich ist, den sogenannten Beförderungszuschuss nicht steuerbar dem Arbeitnehmer zu ersetzen, wenn dieser ab 1.1.2026 nachweislich eine privat gekaufte Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel für eine Dienstreise verwendet. Der Arbeitgeber kann sodann nur die tatsächlichen Kosten oder die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (z.B. ÖBB-Ticket 2. Klasse, nicht jedoch Sparschiene-Tickets), als Reisekostenersätze nicht steuerbar ersetzen.
Der „neue“ Lohnzettel 2026
Mit 2026 wurde der Lohnzettel neu gestaltet und eine entsprechende Änderung der Lohnkontenverordnung vorgenommen.
Ab 2026 sind sodann die in den Bruttobezügen enthaltenen Sachbezüge extra aufzugliedern und auszuweisen. Bei den steuerfreien Bezügen gemäß § 68 EStG ist nunmehr eine Trennung vorzunehmen. Zudem sind weitere steuerfreie Bezüge (z.B. steuerfreie Beiträge zur Zukunftssicherung, steuerfreie Gutscheine zur Konsumation von Mahlzeiten und zur Bezahlung von Lebensmitteln, steuerfreie Zuschüsse zum Carsharing, steuerfreie Mitarbeiterrabatte, die im Einzelfall 20 % übersteigen bis maximal 1.000 Euro) gesondert anzugeben. Bei einem Sachbezug für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges sind jetzt weitere Angaben, wie der maßgebliche Prozentsatz für den Sachbezugswert und die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges erforderlich.
Sonstige Änderungen
Neben diesen (gesetzgeberischen) „Highlights“ gab es auch noch weitere gesetzliche Änderungen wie z.B. die Verlängerung des Spitzensteuersatzes (55 %) für Einkommensteile über 1 Mio. Euro bis zum Kalenderjahr 2029, die Erhöhung des Pendlereuros von 2 auf 6 Euro je Kilometer einfach Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die Erhöhung der maximalen SV-Rückerstattung für niedrige Einkommen im Rahmen der Veranlagung, die Reduktion des Kilometergeldes von 50 auf 25 Cent pro Kilometer ab 1.7.2025 für Dienstreisen mit Motorrädern und Fahrrädern, eine Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zur Weiterbildungsbeihilfe sowie die Ausnahme von der Nachversteuerung aufgrund des Kontrollsechstels für Personen in Teilpension.
Nicht zuletzt hat die Verwaltungspraxis wieder ihre Rechtsansicht mit FAQ zu diversen Themen und mit dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 kundgetan.
Es bleibt spannend, welche gesetzlichen Änderungen 2027 aufgrund der angespannten Budgetsituation und der Ankündigungen der Bundesregierung (z.B. Vereinfachung der Lohnverrechnung und Bürokratieabbau) beschlossen werden.